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Satzung des Tauchclub Meridian Mittweida e.V.

Fassung vom 01.06.2002

§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen Tauchsportverein "Meridian" e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hainichen unter VR 2 eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Mittweida.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 

Vereinszweck

1.
Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tauchsportes.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die materiellen und finanziellen Mittel des Vereines dürfen ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Materielle und finanzielle Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung zulässig.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben nur insoweit Anspruch auf Vereinsvermögen, als sie bewegliche Sachen aus eigenem Eigentum unentgeltlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung gestellt haben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 

Vereinstätigkeit

1.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
  • Förderung des Tauchsportes
  • Förderung der Jugendarbeit
  • Bereitstellung von technischer Ausrüstung nach dem aktuellen Stand der Technik
  • Unterstützung der theoretischen und praktischen Ausbildung der Vereinsmitglieder
2.
Der Verein unterstützt die Zusammenarbeit mit allen anderen am Wassersport interessierten Vereinigungen.
3.
Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher und erkennt dessen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse an.
§ 4 

Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Tauchsportvereines kann jede natürliche Person werden, die 12 Jahre alt ist.
2.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand zu der auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung.
3.
Dem Aufnahmeantrag nicht volljähriger Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
4.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die schriftlich zu begründen ist, steht dem Antragsteller bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Beschwerde zu.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitgliedes.
2.
Der Austritt ist dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
3.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzungen des Vereines oder der Tauchsportverbände oder gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen innerhalb von 4 Wochen bekannt zu geben. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
4.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann erst dann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit der Absendung des 2. Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.
§ 6 

Beiträge

1.
Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2.
Erfolgt der Austritt von Mitgliedern aus gesundheitlichen oder zwingenden persönlichen Gründen, kann die Mitgliederversammlung eine anteilige Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge beschließen.
§ 7 

Organe des Vereines

1.
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie 4 weiteren Mitgliedern.
Der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl und der Entlastung des alten Vorstandes im Amt.
Als Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht durch eine Person ausgeübt werden.
§ 8 

Tätigkeit des Vorstandes

1.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Verwaltung der Finanz- und Sachmittel, Buchführung und Erstellung der jährlichen Berichte
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
2.
Der Vorstand führt mindestens einmal im Quartal eine Beratung durch.
3.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9 

Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens 2-mal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es gebietet oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
2.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
4.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
  • Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Finanz-, Haushalts- und Arbeitspläne
  • Entgegennahme der jährlichen Abschlussberichte des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Gebühren und Beiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
5.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
6.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
7.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu bestätigen ist.
§ 10 

Auflösung des Vereines

1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die Versammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
3.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verband Deutscher Sporttaucher e.V. zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen davon sind Sachen im Sinne von § 2 Ziffer 3 dieser Satzung.
 
beschlossen am 01.06.2002